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§ 5 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Aufgaben und Träger

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsBRKG – Aufsicht

(1) Die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise auf dem Gebiet des Brandschutzes sind weisungsfreie Pflichtaufgaben. Die Aufgaben der Rettungszweckverbände und der Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, auf dem Gebiet des Rettungsdienstes sind weisungsfreie Pflichtaufgaben. Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Weisungsrechte auf Grundlage anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

(2) Aufsichtsbehörden sind

  1. 1.

    das Staatsministerium des Innern als oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,

  2. 2.

    die Landesdirektion Sachsen als obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,

  3. 3.

    die Landkreise als untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden.

Die Rechtsaufsicht über den Brandschutz üben die Aufsichtsbehörden aus.

(3) Es führen die Aufsicht über

  1. 1.

    die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,

  2. 2.

    die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden die obere und die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,

  3. 3.

    die kreisangehörigen örtlichen Brandschutzbehörden die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sowie die obere und die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.