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§ 49 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Führungsorganisation

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 49 SächsBRKG – Einsatzleitung

(1) Bei Bränden, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen führt die Einsatzleitung den Einsatz vor Ort. Der Einsatzleitung obliegt an der Einsatzstelle die

  1. 1.

    Führung der Einsatzkräfte,

  2. 2.

    Auswahl und Anordnung der Einsatzmaßnahmen,

  3. 3.

    Anforderung von Einsatzkräften und -mitteln,

  4. 4.

    unverzügliche Meldung an die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde über Einsatzlagen, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Ausmaß eines Großschadensereignisses haben oder annehmen können.

Ihr sind alle in ihrem Zuständigkeitsbereich eingesetzten Einsatzkräfte unterstellt. Soweit erforderlich, kann die Einsatzleitung eine örtliche oder im Einvernehmen mit anderen Gemeinden eine überörtliche Führungsunterstützungseinrichtung hinzuziehen.

(2) Die Einsatzleitung übernimmt die Gemeindefeuerwehr der Einsatzstelle, bis zu ihrem Eintreffen die zuerst am Einsatzort eintreffende Feuerwehr. Hiervon abweichende Regelungen für eine gemeindeübergreifend tätige Einsatzleitung sind im Einvernehmen mit den betroffenen örtlichen Brandschutzbehörden durch den Abschluss von Zweckvereinbarungen im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit möglich. Beim gemeinsamen Einsatz von Berufs- und Freiwilliger Feuerwehr im eigenen Gemeindegebiet übernimmt die Berufsfeuerwehr die Einsatzleitung. Wenn die Gemeindefeuerwehr in einem Betrieb oder einer Einrichtung mit Werkfeuerwehr eingesetzt wird, übernimmt die Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Die Einsatzleitung kann dem Kreisbrandmeister oder der Kreisbrandmeisterin übertragen werden.

(3) Überwiegen die technischen Einsatzmittel einer Feuerwehr im erheblichen Maß die der anderen Feuerwehren am Einsatzort, kann diese Feuerwehr abweichend von Absatz 2 die Einsatzleitung übernehmen.

(4) Bei einer Gefahrenlage in einem Landkreis, die über das Gebiet einer Gemeinde hinausgeht oder wegen ihrer Art oder ihres Ausmaßes abgestimmter Maßnahmen bedarf, soll der Kreisbrandmeister oder die Kreisbrandmeisterin die Leitung des Einsatzes der örtlich zuständigen Feuerwehren übernehmen. Dies gilt nicht in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr. Die Vorschriften über die Kosten des Einsatzes bleiben hiervon unberührt.

(5) Die Einsatzleitung ist vom Kreisbrandmeister oder der Kreisbrandmeisterin zu übernehmen, wenn

  1. 1.

    trotz Führungsunterstützung der Einsatzerfolg gefährdet ist oder unverhältnismäßige Schäden drohen oder

  2. 2.

    die nach Absatz 2 zuständige Feuerwehr um Übernahme ersucht oder

  3. 3.

    die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde nach § 49a Absatz 1 das Vorliegen eines Großschadensereignisses festgestellt hat.

Im Fall von Satz 1 Nummer 1 kann der Kreisbrandmeister oder die Kreisbrandmeisterin die Einsatzleitung auch an eine andere fachlich qualifizierte Führungskraft übertragen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Bei einer Gefahrenlage, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinausgeht oder wegen ihrer Art oder ihres Ausmaßes abgestimmter Maßnahmen bedarf, kann die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Einsatzleitung abweichend von den Absätzen 2 bis 5 bestimmen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Einsatzleitung soll zu ihrer Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuziehen. Sie kann bei einem Einsatz, der mindestens der Führungsstufe C nach der nach § 16 Absatz 3 Satz 2 eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 zuzuordnen ist, um Führungsunterstützung oder Übernahme der Einsatzleitung durch feuerwehrtechnische Bedienstete des Freistaates Sachsen ersuchen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Bei Unglücksfällen oder Notständen mit einer großen Anzahl von Verletzten und bei Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 veranlassen die Träger des Rettungsdienstes die Bildung einer Rettungsdiensteinsatzleitung an der Einsatzstelle. Sie besteht aus dem Leitenden Notarzt oder der Leitenden Notärztin, dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst oder der Organisatorischen Leiterin Rettungsdienst und dem erforderlichen Hilfspersonal. Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst oder die Organisatorische Leiterin Rettungsdienst unterstützt den Leitenden Notarzt oder die Leitende Notärztin. Der Leitende Notarzt oder die Leitende Notärztin untersteht, außer in medizinischen Fragen, der Einsatzleitung.