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§ 39 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Katastrophenschutz

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 39 SächsBRKG – Mitwirkung von anderen Behörden und sonstigen Dritten

(1) Zur Mitwirkung bei Großschadensereignissen und im Katastrophenschutz sind verpflichtet

  1. 1.

    alle Behörden des Freistaates Sachsen,

  2. 2.

    die Landkreise,

  3. 3.

    die Gemeinden,

  4. 4.

    die kommunalen Zweckverbände und

  5. 5.

    die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen und im Gebiet der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen.

Die Verpflichtung besteht nur, so weit die Erfüllung dringender eigener Aufgaben dadurch nicht ernstlich gefährdet wird.

(2) Die Pflicht zur Mitwirkung erstreckt sich insbesondere darauf,

  1. 1.

    die zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden bei der Aufstellung von allgemeinen Katastrophenschutzplänen, besonderen Alarm- und Einsatzplänen und externen Notfallplänen zu unterstützen,

  2. 2.

    Mitglieder für die besondere Führungseinrichtung in der Behörde zu benennen und auszubilden,

  3. 3.

    die unverzügliche Abgabe von Meldungen über Katastrophen und schwere Schadensereignisse, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Ausmaß einer Katastrophe haben oder annehmen können, an die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde sicherzustellen,

  4. 4.

    Alarm- und Einsatzpläne für notwendig werdende eigene Maßnahmen in Abstimmung mit den Alarm- und Einsatzplänen der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden auszuarbeiten und fortzuschreiben,

  5. 5.

    an gemeinsamen Katastrophenschutzübungen unter Leitung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden teilzunehmen sowie

  6. 6.

    an der Bekämpfung von Katastrophen und der dringlichen vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden mitzuwirken.

(3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten unterrichten die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde über personelle Stärke, Gliederung, Ausbildung und Ausstattung der zur Bekämpfung von Katastrophen verfügbaren Kräfte und teilen wesentliche Veränderungen unverzüglich mit.

(4) Die zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk im Rahmen der dieser obliegenden Aufgaben nach dem THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Hilfeleistung anfordern.

(5) Den Kirchen und Religionsgemeinschaften soll die seelsorgerische Betreuung der Opfer und der Einsatzkräfte ermöglicht werden. Das Gleiche gilt für andere Helfer und Helferinnen der psychosozialen Notfallversorgung. Deren Tätigkeit wird durch eine durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestimmte zentrale Stelle unterstützt. Dem Opferbeauftragten oder der Opferbeauftragten der Sächsischen Staatsregierung soll die Unterstützung der Opfer ermöglicht werden.