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§ 31 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Rettungsdienst

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 31 SächsBRKG – Mitwirkung im Rettungsdienst

(1) Notfallrettung und Krankentransport dürfen nur auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durchgeführt werden. Der Träger des Rettungsdienstes überträgt die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf private Hilfsorganisationen oder andere Unternehmer (Leistungserbringer). § 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, bleibt unberührt.

(2) Vor Einleitung einer beabsichtigten Auftragsvergabe zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport ist mit den Kostenträgern auf das Einvernehmen zu den kostenrelevanten Unterlagen hinzuwirken.

(3) Die Lose sollen den im Bereichsplan nach § 26 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Rettungswachenbereichen entsprechen. Die Leistung ist auf Grundlage des genehmigten Bereichsplans eindeutig und umfassend zu beschreiben.

(4) Zum Nachweis der Eignung hat sich der Träger des Rettungsdienstes zu vergewissern, dass

  1. 1.

    die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind und

  2. 2.

    der Leistungserbringer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

(5) Bei der Auswahlentscheidung sollen Qualität und die Mitwirkung im Katastrophenschutz berücksichtigt werden.

(6) Der öffentlich-rechtliche Vertrag enthält insbesondere Bestimmungen zu

  1. 1.

    den geltenden Rechtsvorschriften,

  2. 2.

    der Laufzeit,

  3. 3.

    dem Leistungsumfang,

  4. 4.

    der Qualifikation und Fortbildung des Personals,

  5. 5.

    der Höhe der Vergütung, einschließlich der Kosten der Ausbildung und Ergänzungsausbildung inklusive Kosten der staatlichen Prüfung und Ergänzungsprüfung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Öffnungsklausel für notwendige Anpassungen,

  6. 6.

    der Haftung und dem Versicherungsschutz,

  7. 7.

    der Absicherung des Trägers im Insolvenzfall des Leistungserbringers,

  8. 8.

    den Weisungs-, Prüfungs- und Kontrollrechten des Trägers des Rettungsdienstes,

  9. 9.

    den Dokumentationspflichten und der Sicherstellung des Datenschutzes sowie

  10. 10.

    der Beendigung des Vertrages.

(7) In Städten, die eine Berufsfeuerwehr eingerichtet haben, kann der Träger des Rettungsdienstes von der Übertragung von höchstens einem Viertel der im Bereichsplan für die Stadt festgelegten Vorhaltedauer der Rettungsmittel absehen. Bei den Großen Kreisstädten, die aufgrund von § 2 Absatz 2 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes die Kreisfreiheit verloren und eine Berufsfeuerwehr eingerichtet haben, wird auf Antrag beim Träger des Rettungsdienstes von der Übertragung von höchstens einem Viertel der Vorhaltedauer der Rettungsmittel der Rettungswachenbereiche abgesehen, die laut Bereichsplan für die Versorgung des Stadtgebietes ausgewiesen sind.

(8) Soweit die bedarfsgerechte Versorgung mit Leistungen des Rettungsdienstes nicht nach den Absätzen 1 und 7 sichergestellt ist, führt der Träger des Rettungsdienstes diese selbst durch.

(9) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, Näheres zu den rettungsdienstlichen Anforderungen an die Leistungserbringung im Landesrettungsdienstplan zu regeln.