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§ 27 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Rettungsdienst

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 27 SächsBRKG – Rettungsmittel

Die Rettungsmittel sollen den jeweils anerkannten Regeln der Technik, des Arbeits- und Umweltschutzes sowie dem Stand der Notfallmedizin angepasst werden.