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§ 21 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Brandschutz

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 21 SächsBRKG – Betriebliche Feuerwehren

(1) Betriebliche Feuerwehren sind Feuerwehren zum Schutz von Betrieben und Einrichtungen. Die Verpflichtung der Gemeinde zur Hilfeleistung durch ihre Gemeindefeuerwehr bleibt hiervon unberührt.

(2) Betriebsfeuerwehren können auf Antrag ihres Trägers nach Prüfung durch die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn Leistungsstand und Ausrüstung den Anforderungen entsprechen. Die Kosten der Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung hat der Träger des Betriebes oder der Einrichtung zu tragen. Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann jederzeit den Leistungsstand und die Ausrüstung der Werkfeuerwehren überprüfen und die Vorlage von Einsatzberichten verlangen. Erfüllt eine Werkfeuerwehr die Voraussetzungen für ihre Anerkennung nicht mehr, ist die Anerkennung zu widerrufen.

(3) Betriebe und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr sind für den abwehrenden Brandschutz im eigenen Bereich zuständig. Wenn die Gefahr nicht mit eigenen Kräften oder Mitteln beseitigt werden kann, ist die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. Gemeinden sind bei Anforderung durch den Träger der Werkfeuerwehr zur Hilfeleistung verpflichtet.

(4) Besonders brand- oder explosionsgefährdete Betriebe oder Einrichtungen können durch die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde verpflichtet werden, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Gleiches gilt, wenn durch andere besondere Gefahren im Schadensfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet ist und durch das Bestehen einer Werkfeuerwehr die Gefährdung gemindert wird.

(5) Auf Ersuchen einer Gemeinde ist eine Werkfeuerwehr auch außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung zur Brandbekämpfung und technischen Hilfe verpflichtet, wenn nicht die Wahrnehmung eigener Aufgaben vorrangig ist. Auf Antrag sind dem Träger der Werkfeuerwehr die Aufwendungen von der für die Einsatzstelle örtlich zuständigen Gemeinde zu erstatten.

(6) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Anerkennung von Werkfeuerwehren, Mindestanforderungen an Personal, Ausrüstung und Unterhaltung sowie ihre Dienstgrad- und Funktionsabzeichen durch Rechtsverordnung zu regeln.