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§ 20 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Brandschutz

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 20 SächsBRKG – Pflichtfeuerwehren

(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zu Stande kommt. Zur Sicherstellung der Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr können auch einzelne Einwohner, Einwohnerinnen und Gemeindebedienstete zum Dienst verpflichtet werden, so weit sie feuerwehrdienstpflichtig sind (4).

(2) Feuerwehrdienstpflichtig sind alle Einwohner und Einwohnerinnen einer Gemeinde zwischen dem vollendeten 18. und 65. Lebensjahr. Wer in mehreren Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, ist feuerwehrdienstpflichtig nur in der Gemeinde, in der er seine Hauptwohnung hat. Nicht feuerwehrdienstpflichtig ist, wer den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht entspricht oder einen wichtigen Grund im Sinne von § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung vorbringen kann.

(3) Die Gemeinde zieht die Feuerwehrdienstpflichtigen durch einen Verpflichtungsbescheid zur Dienstleistung heran.

(4) Für die Pflichtfeuerwehren gelten die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren entsprechend.

(4) Red. Anm.:

Nach Nummer 22 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 2) soll in § 20 Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort "Einwohner" ein Komma und das Wort "Einwohnerinnen" eingefügt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in § 20 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt.