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§ 15 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Brandschutz

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 15 SächsBRKG – Arten der Feuerwehren

(1) Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren sind als Einrichtungen der Gemeinde öffentliche Feuerwehren ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren (betriebliche Feuerwehren) sind privatrechtlich organisierte Feuerwehren, die dem Schutz der Betriebe und Einrichtungen dienen.

(2) In jeder Gemeinde ist eine Freiwillige Feuerwehr (Gemeindefeuerwehr) aufzustellen. § 6 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Möglichkeit der Großen Kreisstädte, die aufgrund von § 2 Absatz 2 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, die Kreisfreiheit verloren haben, eine Berufsfeuerwehr zu unterhalten, bleibt unberührt. Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern und Einwohnerinnen haben eine Berufsfeuerwehr aufzustellen. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr bildet diese gemeinsam mit der Freiwilligen Feuerwehr die Gemeindefeuerwehr.

(4) In Gemeinden mit Ortsteilen bilden Ortsfeuerwehren die Gemeindefeuerwehr. Die Ortsfeuerwehren führen den Namen der Gemeinde. Sie können daneben den Ortsteilnamen führen.

(5) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr der Gemeinde sind, soweit sie sich nicht aus diesem Gesetz ergeben, durch Satzung zu regeln.

(6) Soweit die Aufgabe nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 im Rahmen einer Zweckvereinbarung nach § 71 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, oder im Rahmen der Bildung eines Zweckverbandes nach § 44 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit übergegangen ist, gelten die Absätze 1 bis 4 für die beauftragte Körperschaft oder den Zweckverband entsprechend. Abweichend von § 45 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ist der Zweckverband berechtigt, Wappen und Flagge zu führen; § 6 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, findet entsprechende Anwendung.