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§ 50 SächsBO
Sächsische Bauordnung (SächsBO) 
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 7 – Nutzungsbedingte Anforderungen

Titel: Sächsische Bauordnung (SächsBO) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBO
Gliederungs-Nr.: 421-1/3
Normtyp: Gesetz

§ 50 SächsBO – Barrierefreies Bauen

(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei sein. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für

  1. 1.

    Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens;

  2. 2.

    Sport- und Freizeitstätten;

  3. 3.

    Einrichtungen des Gesundheitswesens;

  4. 4.

    Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude;

  5. 5.

    Verkaufsstätten, Gast- und Beherbergungsstätten sowie

  6. 6.

    Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.

(3) Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 können nach § 67 nur dann zugelassen werden, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.