Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 65 SächsBhVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 9 – Pauschale Beihilfe

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBhVO
Gliederungs-Nr.: 242-28/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 65 SächsBhVO – Antragstellung und Bewilligung

(1) Die pauschale Beihilfe nach § 80a des Sächsischen Beamtengesetzes muss von der beihilfeberechtigten Person schriftlich bei der zuständigen Festsetzungsstelle beantragt werden. Hierfür ist im staatlichen Bereich das vom Staatsministerium der Finanzen herausgegebene Formular nach Anlage 12 zu verwenden. Die Festsetzungsstelle kann das Formular unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange anpassen, soweit dies für die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen erforderlich ist.

(2) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der pauschalen Beihilfe dem Grunde nach wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Der Erlass in elektronischer Form ist nur mit Einverständnis der beihilfeberechtigten Person zulässig.