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§ 62 SächsBhVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 8 – Verfahrensvorschriften

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBhVO
Gliederungs-Nr.: 242-28/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 62 SächsBhVO – Verfahren

(1) Die Beihilfe muss von der beihilfeberechtigten Person schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Festsetzungsstelle beantragt werden. Hierfür sind im staatlichen Bereich die vom Staatsministerium der Finanzen herausgegebenen Formulare nach den Anlagen 8 bis 11 zu verwenden. Zulässig sind auch entsprechende Formulare der elektronischen Datenverarbeitung. Die Festsetzungsstelle kann die Formulare nach den Anlagen 8 bis 11 unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange anpassen, soweit dies für die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen erforderlich ist. Wenn die Festsetzungsstelle es zulässt, können bei einem elektronischen Beihilfeantrag die Unterlagen über Beihilfen elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann bei elektronischer Beantragung einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.

(2) Beihilfe wird nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Unterlagen nachgewiesen sind, soweit in dieser Verordnung hierzu nichts anderes bestimmt ist oder die Festsetzungsstelle auf die Vorlage von Unterlagen verzichtet hat. Für den Nachweis sind Zweitschriften oder Kopien der Unterlagen ausreichend.

(3) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Der Erlass in elektronischer Form ist nur mit Einverständnis der beihilfeberechtigten Person zulässig. Soweit Unterlagen zur Prüfung des Anspruchs auf Rabatte aus Arzneimittelverschreibungen nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, benötigt werden, werden diese einbehalten. Die in Papierform zugegangenen Beihilfebelege im Sinne des § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Sächsischen Beamtengesetzes werden an die beihilfeberechtigte Person nach Festsetzung der Beihilfe zurückgesandt, soweit sie nicht vernichtet werden. Werden Beihilfebelege in elektronischer Form gespeichert, sind in Papierform zugegangene Beihilfebelege abweichend von Satz 4 spätestens nach Abschluss der Bearbeitung zu vernichten.

(4) Die Überweisung der Beihilfe erfolgt im staatlichen Bereich auf das Bezügekonto der beihilfeberechtigten Person. Nach deren Tod kann Beihilfe für Aufwendungen bis zum Tod mit befreiender Wirkung auch auf dieses Konto gezahlt werden. Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe in Ausnahmefällen auf Antrag der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen. Auf Antrag der beihilfeberechtigten Person kann die Festsetzungsstelle Abschlagszahlungen leisten.

(5) Nehmen beihilfeberechtigte Personen oder berücksichtigungsfähige Angehörige notwendige stationäre Leistungen nach den §§ 20, 31 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 oder § 55 im Inland in Anspruch, kann die beihilfeberechtigte Person den Leistungserbringer oder Rechnungssteller bevollmächtigen, die Beihilfe direkt von der Festsetzungsstelle anzufordern.

(6) Die Festsetzungsstelle kann nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Angehörige oder deren gesetzliche Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe für bei ihnen entstandene Aufwendungen selbst beantragen. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt in diesen Fällen abweichend von Absatz 4 Satz 1 auf das von der antragstellenden Person angegebene Konto.

(7) Über die Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Aufwendungen, über Art und Umfang der Belegprüfung, über das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 48 Absatz 1 und die Zuordnung zu einem Pflegegrad im Sinne von § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entscheidet die Festsetzungsstelle. Die Belegprüfung kann unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter Vornahme einer Risikoabschätzung auf der Grundlage eines Risikomanagementsystems nach § 118 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes auf stichprobenartige Kontrollen beschränkt werden. Die Festsetzungsstelle kann hierzu amts- und vertrauensärztliche Gutachten sowie Stellungnahmen sonstiger geeigneter Sachverständiger einholen. In Pflegefällen nach Abschnitt 6 sollen der Entscheidung die für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellten Gutachten zu Grunde gelegt werden. Die beihilfeberechtigte Person ist bei der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen sowie der Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es für sie zumutbar ist.

(8) Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen an eine sachverständige Person übermittelt werden. Ist eine Mitwirkung der Betroffenen an der Begutachtung nicht erforderlich, sind die personenbezogenen Daten vor der Übermittlung so zu verändern, dass die sachverständige Person einen Personenbezug nicht herstellen kann.

(9) Soweit ein Beleg über Aufwendungen im Ausland inhaltlich nicht den im Inland geltenden Anforderungen entspricht oder die beihilfeberechtigte Person die für einen Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringt, kann die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen nach billigem Ermessen feststellen, wenn die beihilfeberechtigte Person mindestens eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der im Wesentlichen erbrachten Leistungen vorlegt. Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfegewährung von der Vorlage einer Übersetzung der Belege abhängig machen.