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§ 5 SächsBhVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBhVO
Gliederungs-Nr.: 242-28/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 SächsBhVO – Ausschluss und Beschränkung der Beihilfefähigkeit

(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen

  1. 1.

    für beihilfeberechtigte Personen und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, denen

    1. a)

      Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 des Sächsischen Beamtengesetzes oder entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zusteht,

    2. b)

      pauschale Beihilfe nach § 80a des Sächsischen Beamtengesetzes bewilligt wurde, soweit es sich nicht um Aufwendungen nach Abschnitt 6 handelt,

  2. 2.

    für beihilfeberechtigte Personen, soweit ein Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge nach den §§ 35 bis 37 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes oder vergleichbarer bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften besteht,

  3. 3.

    für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Untersuchung oder Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung erbracht werden,

  4. 4.

    für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte,

  5. 5.

    für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und pädagogische Maßnahmen,

  6. 6.

    für medizinisch notwendige Leistungen, die als Folge von medizinisch nicht indizierten Maßnahmen entstehen, insbesondere nach einer ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings, und

  7. 7.

    soweit ein Ersatzanspruch gegen Dritte besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht oder im Einvernehmen mit diesem übertragen worden ist.

(2) Nicht beihilfefähig sind

  1. 1.

    Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen und

  2. 2.

    Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Untersuchungen oder Behandlungen außerhalb der Europäischen Union, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Beihilfeleistungen sind bei Mitgliedern von gesetzlichen Krankenkassen und deren familienversicherten Angehörigen auf Heilpraktikerleistungen, auf Leistungen für Zahnersatz, Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt. Dies gilt nicht für ein berücksichtigungsfähiges, von der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung erfasstes Kind einer beihilfeberechtigten Person, wenn diese nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und für das Kind eine beihilfekonforme private Krankenversicherung besteht.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist § 4 Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.