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§ 26 SächsBhVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Aufwendungen in Krankheits- und Todesfällen → Unterabschnitt 6 – Sonstige Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBhVO
Gliederungs-Nr.: 242-28/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 SächsBhVO – Heilmittel

(1) Heilmittel sind persönlich zu erbringende medizinische Dienstleistungen auf den Gebieten der Physiotherapie, der podologischen Therapie, der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, der Ergotherapie und der Ernährungstherapie.

(2) Aufwendungen für ein aus Anlass einer Krankheit ärztlich oder zahnärztlich schriftlich verordnetes Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 und der Anlage 3 beihilfefähig, wenn die leistungserbringende Person die hierfür erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und die Anwendung dem Berufsbild entspricht. Wird eine Ergotherapie von Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten verordnet, sind diese Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn eine entsprechende Diagnose aus dem Bereich der Psychotherapie nach Unterabschnitt 3 oder nach § 27 Absatz 5 Satz 1 vorliegt.

(3) Aufwendungen für eine Erweiterte Ambulante Physiotherapie sind nach Nummer 15 der Anlage 3 beihilfefähig, wenn eine der folgenden Indikationen vorliegt:

  1. 1.

    Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

    1. a)

      frischem nachgewiesenem Bandscheibenvorfall, auch postoperativ oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

    2. b)

      nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

    3. c)

      instabile Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik im Rahmen der konservativen oder postoperativen Behandlung oder

    4. d)

      lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50 Grad nach Cobb,

  2. 2.

    Operation am Skelettsystem bei

    1. a)

      posttraumatischen Osteosynthesen oder

    2. b)

      Osteotomien der großen Röhrenknochen,

  3. 3.

    Prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit bei

    1. a)

      Schulterprothesen,

    2. b)

      Knieendoprothesen oder

    3. c)

      Hüftendoprothesen,

  4. 4.

    Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei

    1. a)

      Kniebandrupturen mit Ausnahme eines isolierten Innenbandes,

    2. b)

      Schultergelenkläsionen,

    3. c)

      Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss oder

    4. d)

      Behandlung von Knorpelschaden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach Anwendung von Knorpelchips,

    oder

  5. 5.

    Amputationen.

(4) Aufwendungen für ein Medizinisches Aufbautraining (MAT) oder eine Medizinische Trainingstherapie (MTT) sind, auch als Bestandteil einer Gerätegestützten Krankengymnastik mit Sequenztrainingsgeräten oder Hebel- und Seilzugapparaten, nach Nummer 16 der Anlage 3 beihilfefähig, wenn

  1. 1.

    damit Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat behandelt werden,

  2. 2.

    Therapieplanung und Ergebniskontrolle von Ärztinnen oder Ärzten der Therapieeinrichtung erfolgen sowie

  3. 3.

    jede einzelne therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird, wobei die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungsbestandteile teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden kann.

(5) Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Nummer 21 der Anlage 3 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 31 Absatz 1 umfasst sind. Sie werden als beihilfefähig anerkannt bei

  1. 1.

    passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,

  2. 2.

    aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder -insuffizienz,

  3. 3.

    atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,

  4. 4.

    spastischen Lähmungen (zerebral oder spinal bedingt),

  5. 5.

    schlaffen Lähmungen,

  6. 6.

    abnormen Bewegungen oder Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,

  7. 7.

    Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,

  8. 8.

    funktionellen Störungen,

  9. 9.

    unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.

(6) Aufwendungen für Heilmittel können von der Festsetzungsstelle über die in Anlage 3 genannten Höchstbeträge hinaus als beihilfefähig anerkannt werden, wenn die Behandlung zu diesen Beträgen tatsächlich finanziell nicht zugänglich ist. Aufwendungen bis zum 1,1-fachen der in Anlage 3 ausgewiesenen Höchstbeträge können der Beihilfebemessung stets zugrunde gelegt werden. Weist die beihilfeberechtigte Person bei der Antragstellung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 anhand von vor Beginn der Behandlung ausgestellten Angeboten oder Kostenvoranschlägen zweier weiterer Heilmittelerbringer nach, dass das Heilmittel nicht zu dem in Anlage 3 genannten Höchstbetrag zugänglich war, können die Aufwendungen bis zur Höhe des niedrigsten in der Rechnung, dem Angebot oder dem Kostenvoranschlag ausgewiesenen Betrag, höchstens jedoch bis zum 1,6-fachen des Betrages nach Anlage 3, als beihilfefähig anerkannt werden.