§ 86 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 86 SächsBG – Anrechnung erzielter Einkünfte auf die Besoldung sowie die Versorgungsbezüge
Wird durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil festgestellt, dass ein Beamtenverhältnis oder ein Anspruch auf Versorgung noch besteht, muss sich die Beamtin, der Beamte, die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger auf die ihr oder ihm für die Zeit, die sie oder, die er außerhalb des Dienstes verbracht hat, oder für die Zeit des Verlusts der Versorgungsbezüge nachzuzahlende Besoldung oder Versorgungsbezüge ein anderes aus der Verwendung ihrer oder seiner Arbeitskraft erzieltes Einkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen. Sie oder er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.