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§ 40 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 1 – Entlassung

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 40 SächsBG – Entlassung kraft Gesetzes

(1) Abweichend von § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes ist die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihr oder ihm

  1. 1.

    das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder

  2. 2.

    das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung

schriftlich bekannt gegeben wird.

(2) Die Begründung eines befristeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zu einer supranationalen, zwischenstaatlichen oder internationalen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft führt abweichend von § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht zu einer Entlassung der Beamtin oder des Beamten.

(3) Eine Beamtin oder ein Beamter ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Berufung in ein Richterverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen.

(4) Die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre oder, wenn die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde, entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen von § 22 Absatz 1 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Soll für eine Staatsbeamtin oder einen Staatsbeamten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet werden, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen herbeizuführen.