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§ 163 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 12 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 163 SächsBG – Übergangsregelung zur Neuregelung des Nebentätigkeitsrechts

(1) Nebentätigkeiten, die nach §§ 82 bis 88 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung genehmigt sind, können nach Maßgabe des § 104 untersagt werden.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein öffentliches Ehrenamt wahrnehmen, das in einer anderen Rechtsvorschrift als einem Gesetz als solches bezeichnet wird, gelten § 82 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes und § 2 Abs. 4 Satz 3 der Sächsischen Nebentätigkeitsverordnung vom 21. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1110), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 33) geändert worden ist, jeweils in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bis zum Ende der Amtszeit, längstens bis zum 31. Dezember 2014.