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§ 13 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsBG – Verfahren bei Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung

(1) Im Fall von § 11 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes stellt die oberste Dienstbehörde die Nichtigkeit der Ernennung fest, wenn die Ernennung nicht gemäß § 11 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes von Anfang an als wirksam anzusehen ist. Im Fall von § 12 des Beamtenstatusgesetzes erklärt die oberste Dienstbehörde die Rücknahme der Ernennung. Bei Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Ernennungsbehörde, sofern nicht die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre.

(2) Die Ernennung kann in den Fällen von § 12 des Beamtenstatusgesetzes nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde, bei Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat.

(3) Die Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind den Beamtinnen oder Beamten, im Falle ihres Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.