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§ 121 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 8 – Landespersonalausschuss

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 121 SächsBG – Zusammensetzung

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus 13 ordentlichen und 13 stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte im Sinne dieses Gesetzes sein.

(2) Die Staatsregierung beruft die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. Fünf ordentliche und fünf stellvertretende Mitglieder sind aus der staatlichen Verwaltung zu berufen. Je vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände im Freistaat Sachsen und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände berufen.

(3) Die Staatsregierung bestellt die vorsitzführende Person und deren Stellvertretung aus dem Kreis der nach Absatz 2 Satz 2 bestellten ordentlichen Mitglieder.