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§ 52 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 2 – Ruhestand

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 52 SächsBG – Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag, Vermeidung drohender Dienstunfähigkeit

(1) Bestehen bei der oder dem Dienstvorgesetzten Zweifel über ihre oder seine Dienstfähigkeit, ohne dass ein Antrag nach § 51 Absatz 1 Satz 1 gestellt wird, ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde von einer Ärztin oder einem Arzt nach § 4 Absatz 4 untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Die Ärztin oder der Arzt teilt der oder dem Dienstvorgesetzten die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit. Die Mitteilung der Ärztin oder des Arztes ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zur Personalakte der Beamtin oder des Beamten zu nehmen. Entzieht sich die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach Satz 1, kann sie oder er so behandelt werden, als wäre ihre oder seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden.

(2) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund des Gutachtens nach Absatz 1 Satz 1 für dienstunfähig, oder gilt die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten nach Absatz 1 Satz 4 als festgestellt, teilt die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem Beamten unter Angabe der Gründe mit, dass ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist.

(3) Erhebt die Beamtin oder der Beamte innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung keine Einwendungen, entscheidet die nach § 55 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. Mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekanntgegeben worden ist, wird die die Versorgungsbezüge übersteigende Besoldung einbehalten.

(4) Werden Einwendungen erhoben, entscheidet die nach § 55 Abs. 1 zuständige Behörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist der Beamtin oder der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen. Wird das Verfahren fortgeführt, ist mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestands die die Versorgungsbezüge übersteigende Besoldung einzubehalten. Wird die Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten festgestellt, ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen; die nach Satz 3 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, wird die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt, ohne dass die einbehaltenen Beträge nachgezahlt werden.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit an den nach der Feststellung eines Amtsarztes, Polizeiarztes oder anderen beamteten Arztes geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen nach Weisung ihres oder seines Dienstvorgesetzten teilzunehmen. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche des Beamten oder der Beamtin auf Kostenübernahme bestehen, die Kosten dafür zu tragen.