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§ 5 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsBG – Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(1) Beamtinnen und Beamte auf Zeit dürfen nur ernannt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Die Vorschriften über die Laufbahnen finden auf sie keine Anwendung.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie

  1. 1.

    eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), in der jeweils geltenden Fassung, von 18 Jahren erreicht und das 47. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    im Beamtenverhältnis auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht haben oder

  3. 3.

    das 64. Lebensjahr überschritten und im Beamtenverhältnis auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht haben.

Zeiten, während derer eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages, der die Zusicherung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen enthält, eine hauptberufliche Tätigkeit in leitender Stellung bei einem kommunalen Landesverband im Freistaat Sachsen ausgeübt hat, werden bis zu einer Gesamtzeit von elf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt.

(3) Die oberste Dienstbehörde einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit kann diese auffordern, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiter auszuüben. Kommt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit der Aufforderung nicht nach, tritt sie oder er nicht nach Absatz 2 in den Ruhestand. Dies gilt nicht für Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, die am Tag der Beendigung der Amtszeit das 62. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Treten Beamtinnen oder Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, sind sie zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn sie nicht im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden. Werden sie erneut berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(5) Der einstweilige Ruhestand auf Zeit endet mit dem Ablauf der Amtszeit. Die Beamtin oder der Beamte auf Zeit gilt in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie oder er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.