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§ 48 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 2 – Ruhestand

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 48 SächsBG – Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er

  1. 1.

    das 63. Lebensjahr vollendet hat oder

  2. 2.

    schwerbehindert ist im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und das 60. Lebensjahr vollendet hat.

§ 157 bleibt unberührt.