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§ 24 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Laufbahnen

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 24 SächsBG – Personalentwicklung

(1) Zur Personalentwicklung erstellen die obersten Dienstbehörden Personalentwicklungskonzepte, sofern mehr als sieben Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit in dem Geschäftsbereich tätig sind. Sie können diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere

  1. 1.

    die Fortbildungsmaßnahmen,

  2. 2.

    die Führungskräfteentwicklung,

  3. 3.

    Vorgesetzten-Gespräche mit der Beamtin oder dem Beamten,

  4. 4.

    Angebot und Möglichkeit wechselseitiger Rückmeldung und Austausches über die Zusammenarbeit und Führung,

  5. 5.

    die dienstliche Beurteilung und

  6. 6.

    ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere auch durch Tätigkeiten bei einer anderen kommunalen oder staatlichen Behörde oder Dienststelle, bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherreneigenschaft oder bei einer internationalen Organisation wie der Europäischen Union.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann, sofern es aufgrund der Ausbildung der Beamtin oder des Beamten und der wahrzunehmenden Tätigkeit erforderlich ist, Ausnahmen von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 zulassen.