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§ 16 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Laufbahnen

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 16 SächsBG – Bildungsvoraussetzungen

(1) Bildungsvoraussetzung für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 ist

  1. 1.

    für die erste Einstiegsebene mindestens

    1. a)

      ein Hauptschulabschluss oder

    2. b)

      ein gleichwertiger Bildungsstand,

  2. 2.

    für die zweite Einstiegsebene

    1. a)

      ein Realschulabschluss oder

    2. b)

      ein Hauptschulabschluss mit einer anschließenden abgeschlossenen förderlichen Berufsausbildung oder

    3. c)

      ein gleichwertiger Bildungsstand.

(2) Bildungsvoraussetzung für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 ist

  1. 1.

    für die erste Einstiegsebene mindestens

    1. a)

      eine Qualifikation nach § 18 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, oder

    2. b)

      ein gleichwertiger Bildungsstand,

  2. 2.

    für die zweite Einstiegsebene

    1. a)

      ein für die jeweilige Laufbahn geeignetes, mit einem Mastergrad, einem diesem entsprechenden Diplomgrad, einer ersten Staatsprüfung, einer ersten Prüfung im Sinne des § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einem Magisterabschluss abgeschlossenes Hochschulstudium oder

    2. b)

      ein gleichwertiger Bildungsstand.

(3) Ein Bildungsstand ist den aufgeführten Abschlüssen gleichwertig, wenn er entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.

(4) Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand und als förderliche Berufsausbildung entscheiden

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 das Staatsministerium für Kultus,

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 2 das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.