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§ 157 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 12 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 157 SächsBG – Sonderbestimmung zur Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

  1. 1.

    sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    sie oder er den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Januar 2014 gestellt hat,

  3. 3.

    sie oder er bis zum 31. Dezember 2020 die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen wird,

  4. 4.

    dem Antrag keine dienstlichen Gründe entgegenstehen und

  5. 5.

    die Maßnahme dem Stellenabbau dient.

Satz 1 gilt nicht für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.