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§ 146 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 11 – Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 146 SächsBG – Dienstherr, oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Zuständigkeiten

(1) Dienstherr der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sowie der Beigeordneten einer Gemeinde ist die Gemeinde. Dienstherr der Landrätin oder des Landrates sowie der Beigeordneten eines Landkreises ist der Landkreis. Dienstherr der oder des Verbandsvorsitzenden ist der Verwaltungsverband.

(2) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten

  1. 1.

    der Gemeinden einschließlich der Beigeordneten sowie der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,

  2. 2.

    des Landkreises einschließlich der Beigeordneten sind die Landrätinnen und Landräte,

  3. 3.

    der Verwaltungsverbände sind die Verbandsvorsitzenden.

(3) Die oberste Dienstbehörde ernennt, versetzt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsverbände einschließlich der Beigeordneten.

(4) Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und der obersten Dienstbehörde für die Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte, Amtsverweserinnen, Amtsverweser und Verbandsvorsitzenden nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) In den Fällen von § 50 Absatz 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie in den Fällen von § 51 Absatz 1, § 52 Absatz 1 und 5, § 68 und § 106, als auch in den übrigen Fällen, in denen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, Landrätinnen oder Landräte, Amtsverweserinnen oder Amtsverweser oder die oder der Verbandsvorsitzende eine Entscheidung nicht selbst treffen können, weil sie nicht als eigene Dienstvorgesetzte anzusehen sind, nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahr.