§ 144 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 10 – Besondere Beamtengruppen → Unterabschnitt 2 – Andere Beamtengruppen
§ 144 SächsBG – Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr
(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr sowie andere Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule beschäftigt waren, gelten die §§ 135, 136 Absatz 1 und § 138 entsprechend. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne von Satz 1 treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.
(2) Für andere Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr gelten die §§ 135 und 136 Abs. 1 entsprechend.