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§ 14 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 14 SächsBG – Folgen der Nichtigkeit und Rücknahme einer Ernennung

(1) Die Verfügung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 kann mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verbunden werden; im Fall der Nichtigkeit einer Ernennung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes ist sie mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu verbinden.

(2) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach Absatz 1 oder bis zur Zustellung der Rücknahmeverfügung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise wirksam, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte. Die den Ernannten gewährten Leistungen können ihnen belassen werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stelle, die die Nichtigkeit feststellt oder über die Rücknahme entscheidet.