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§ 133 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 10 – Besondere Beamtengruppen → Unterabschnitt 1 – Laufbahnen der Fachrichtung Polizei

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 133 SächsBG – Besondere Laufbahnvorschriften

(1) Das Staatsministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei

  1. 1.

    von der Verordnung nach § 29 Abs. 1 abweichende Regelungen und

  2. 2.

    die Verordnung nach § 29 Abs. 1 ergänzende Regelungen,

soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.

(2) Von § 18 Abs. 6 und 7 kann abgewichen werden. In den Fällen des § 27 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 kann von § 27 Absatz 3 abgewichen werden.