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§ 12 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsBG – Benachteiligungsverbot

(1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, die Betreuung von Kindern und eine familienbedingte Beurlaubung oder die Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 66 Abs. 2 Satz 1) dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigung, soweit nicht eine unterschiedliche Behandlung aufgrund zwingender sachlicher Gründe geboten ist.

(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründe verzögert, ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne diese Verzögerungen hätte erfolgen können. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.