Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 110 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 3 – Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 110 SächsBG – Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Erwerbstätigkeiten oder sonstige Beschäftigungen gemäß § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind während der ersten fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses bei der letzten obersten Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten anzuzeigen und können von dieser Behörde gemäß § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes untersagt werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann ihre Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.