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§ 8 SächsBauPAVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Verfahren zur Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach der Sächsischen Bauordnung

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBauPAVO
Gliederungs-Nr.: 421-1.17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 SächsBauPAVO – Allgemeine Pflichten

Die PÜZ-Stellen müssen

  1. 1.

    im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern von Bauprodukten oder Anwendern von Bauarten in Anspruch genommen werden können,

  2. 2.

    die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,

  3. 3.

    der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben,

  4. 4.

    regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt anerkannten PÜZ-Stellen teilnehmen,

  5. 5.

    ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten und so erneuern und ergänzen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind,

  6. 6.

    Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,

  7. 7.

    Anweisungen erstellen und fortschreiben, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben,

  8. 8.

    die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 4 bis 7 sowie nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen und

  9. 9.

    einen Wechsel des Leiters oder seines Stellvertreters, wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen ihrer Verhältnisse, die die Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung betreffen, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen.