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§ 7 SächsBauPAVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Verfahren zur Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach der Sächsischen Bauordnung

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBauPAVO
Gliederungs-Nr.: 421-1.17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 SächsBauPAVO – Antrag und Antragsunterlagen

(1) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen.

(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. 1.

    die Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des § 24 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung sich die Anerkennung beziehen soll,

  2. 2.

    Angaben zum Bauprodukt oder zur Bauart, für das oder die eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach der SächsBO bekannt gemachte technische Regeln Bezug genommen werden,

  3. 3.

    Angaben zur Person und Qualifikation des Leiters und seines Stellvertreters, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und zu deren Berufserfahrung,

  4. 4.

    Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen des Antragstellers, des Leiters und des Stellvertreters nach § 6 Abs. 2 und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,

  5. 5.

    Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,

  6. 6.

    Angaben zu Unterauftragnehmern,

  7. 7.

    einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.

(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

(4) § 42a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, gilt entsprechend. Das Anerkennungsverfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrensund des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553), in der jeweils geltenden Fassung, und den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden.