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§ 16 SächsBauPAVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Bauprodukte und Bauarten mit Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften gemäß § 88 Absatz 4a der Sächsischen Bauordnung

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBauPAVO
Gliederungs-Nr.: 421-1.17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 SächsBauPAVO – Nachweis der wasserrechtlichen Eignung nach der Sächsischen Bauordnung

(1) Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und Bauarten sind hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 sowie nach den §§ 17 bis 19 und 21 bis 23 der Sächsischen Bauordnung erforderlich:

  1. 1.

    Abwasserbehandlungsanlagen

    1. a)

      Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m³/Tag bemessen sind,

    2. b)

      Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,

    3. c)

      Fettabscheider,

    4. d)

      Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,

    5. e)

      Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,

    6. f)

      Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von Abwässern, welche bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallen, bis zu 8 m³/Tag bemessen sind,

    7. g)

      Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,

    8. h)

      Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren,

    9. i)

      Anlagen zur Begrenzung von halogenierten Kohlenwasserstoffen in Abwässern von chemischen Reinigungen;

  2. 2.

    Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefähr denden Stoffen

    1. a)

      Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,

    2. b)

      Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und -flächen,

    3. c)

      Behälter,

    4. d)

      Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,

    5. e)

      Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und

    6. f)

      Sicherheitseinrichtungen.

(2) § 16b Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung bleibt unberührt. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 574/2014 vom 21. Februar 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tragen.