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§ 12 SächsBauPAVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten nach § 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBauPAVO
Gliederungs-Nr.: 421-1.17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 SächsBauPAVO – Anwendungsbereich

Für

  1. 1.

    die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,

  2. 2.

    die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,

  3. 3.

    die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,

  4. 4.

    die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,

  5. 5.

    die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,

  6. 6.

    die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

  7. 7.

    die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben

müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einführung Technischer Baubestimmungen vom 15. Dezember 2017 (SächsABl. 2018 S. 52), in der jeweils geltenden Fassung, in den Fällen

  1. 1.

    des Satzes 1 Nummer 1 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.1,

  2. 2.

    des Satzes 1 Nummer 2 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.3,

  3. 3.

    des Satzes 1 Nummer 3 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.4,

  4. 4.

    des Satzes 1 Nummer 4 nach der laufenden Nummer A 1.2.5.1,

  5. 5.

    des Satzes 1 Nummer 5 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.1,

  6. 6.

    des Satzes 1 Nummer 6 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.2,

  7. 7.

    des Satzes 1 Nummer 7 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.7.