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§ 10 SächsBauPAVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Verfahren zur Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach der Sächsischen Bauordnung

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBauPAVO
Gliederungs-Nr.: 421-1.17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 SächsBauPAVO – Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. 1.

    durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,

  2. 2.

    durch Fristablauf oder

  3. 3.

    wenn der Leiter das 68. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1.

    nachträgliche Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,

  2. 2.

    der Leiter infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder

  3. 3.

    die PÜZ-Stelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat.

Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich des Leiters vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel des Leiters stattgefunden hat.

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die PÜZ-Stelle

  1. 1.

    ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,

  2. 2.

    nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch gemäß § 8 Nr. 4 teilnimmt oder

  3. 3.

    sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen gemäß § 9 Abs. 1 beteiligt.