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§ 6 SächsAZVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAZVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 SächsAZVO – Feststehende Arbeitszeit

(1) Abweichend von § 5 kann die Dienststelle eine feststehende Arbeitszeit anordnen. In Staatsbehörden darf die Anordnung nur erfolgen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern und die oberste Dienstbehörde eingewilligt hat.

(2) Die Dienststelle kann für einzelne Beamte oder einzelne Gruppen von Beamten allgemein oder im Einzelfall auf Dauer oder vorübergehend feststehende Arbeitszeit anordnen, wenn dienstliche oder durch den Beamten zu vertretende Gründe es erfordern.

(3) Bei feststehender Arbeitszeit werden die täglichen Arbeits- und Pausenzeiten unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse durch die Dienststelle bestimmt. Sofern die dienstlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen, haben Staatsbehörden in den Monaten Juli und August eine gleitende Arbeitszeit mit Dienstbeginn ab 6 Uhr zu ermöglichen. Die Dienststelle kann für einzelne Beamte von Satz 2 abweichen, wenn durch den Beamten zu vertretende Gründe es erfordern.