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§ 15 SächsAZVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAZVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 SächsAZVO – Beamtete Lehrkräfte

Für beamtete Lehrkräfte im Schuldienst und die in Nummer 2 der Anlage aufgeführten beamteten Lehrkräfte außerhalb des Schuldienstes gelten ausschließlich § 1 Absatz 1, 2 und 4, § 2 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und § 9. Für die in Nummer 2 der Anlage aufgeführten beamteten Lehrkräfte außerhalb des Schuldienstes gelten zudem die in der Anlage enthaltenen Regelungen zur Regelstundenverpflichtung.