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§ 11 SächsAZVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAZVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 SächsAZVO – Nachtarbeit

(1) Nachtarbeit im Sinne dieser Verordnung ist ein Dienst, der mindestens drei Stunden in der Zeit von 22 bis 5 Uhr umfasst. Bei der Gestaltung von Nachtarbeit muss hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamten der besonderen Beanspruchung durch die Arbeit in der Nacht Rechnung getragen werden.

(2) In einem Bezugszeitraum von vier Monaten darf die geleistete Nachtarbeit im Durchschnitt acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums nicht überschreiten. Die kontinuierliche Mindestruhezeit gemäß § 3 Absatz 2 bleibt bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.

(3) Bei Nachtarbeit, die mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, darf die tatsächliche Arbeitszeit acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums nicht überschreiten. Bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, kann davon abgewichen werden, soweit eine in Schwere oder Ausmaß über die gewöhnlichen Umstände der jeweiligen Tätigkeit hinausgehende Gefahrenlage es erfordert. Die Dienststelle hat dann gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewährleisten.