Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 SächsArchivG
Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Abschnitt – Staatliches Archivwesen

Titel: Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchivG
Gliederungs-Nr.: 290-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsArchivG – Benutzung des Archivgutes

(1) Jedermann hat vorbehaltlich der Rechte aus § 6 nach Maßgabe der aufgrund von § 16 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnungen das Recht, das Archivgut des Freistaates Sachsen zu nutzen.

(2) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn

  1. 1.

    Grund zur Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,

  2. 2.

    Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter entgegenstehen,

  3. 3.

    Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,

  4. 4.

    der Erhaltungszustand des Archivgutes entgegensteht,

  5. 5.

    ein nicht vertretbarer Arbeitsaufwand entstehen würde oder

  6. 6.

    Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.

Die Nutzung kann aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden. Die Entscheidung trifft das Sächsische Staatsarchiv.

(3) Der Benutzer ist verpflichtet, ein Belegexemplar eines Werkes, das er unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Sächsischen Staatsarchivs verfasst oder erstellt hat, unentgeltlich an das Sächsische Staatsarchiv abzugeben.