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§ 4 SächsArchivG
Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Abschnitt – Staatliches Archivwesen

Titel: Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchivG
Gliederungs-Nr.: 290-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsArchivG – Aufgaben des Sächsischen Staatsarchivs

(1) Das Sächsische Staatsarchiv ist Fachbehörde für alle Aufgaben des Archivwesens.

(2) Das Sächsische Staatsarchiv archiviert die Unterlagen der Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen nach Maßgabe dieses Gesetzes. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf die Unterlagen der Rechtsvorgänger des Freistaates Sachsen und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen sowie aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 auf die Unterlagen der ehemaligen staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organe, der Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen und Parteien, gesellschaftlichen Organisationen und juristischen Personen, soweit diese Unterlagen nicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 durch kommunale Archive archiviert werden. Es archiviert auch das Archivgut der ehemaligen Deutschen Zentralstelle für Genealogie.

(3) Das Sächsische Staatsarchiv kann, soweit das Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG) vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1888), in der jeweils geltenden Fassung, es zulässt, Unterlagen von Stellen des Bundes und Archivgut des Bundes übernehmen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse des Freistaates Sachsen besteht. Die Benutzung des Archivgutes richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmen.

(4) Das Sächsische Staatsarchiv kann auch von anderen als den im § 5 Abs. 1 genannten Stellen oder Personen Archivgut auf Grund von besonderen Rechtsvorschriften, Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen übernehmen. Die §§ 7 und 8 gelten in diesen Fällen sinngemäß, sofern die Rechtsvorschriften Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen nichts anderes bestimmen.

(5) Im Rahmen seiner Zuständigkeit berät das Sächsische Staatsarchiv die Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Dieses ist bei der Einführung neuer oder wesentlicher Änderung bestehender Systeme der Informationstechnologie anzuhören, wenn diese Bezüge zur Archivierung elektronischer Unterlagen enthalten.

(6) Das Sächsische Staatsarchiv berät nichtstaatliche Archive. Wenn ein öffentliches Interesse gegeben ist, kann das Sächsische Staatsarchiv private Eigentümer von Archivgut beraten.

(7) Das Sächsische Staatsarchiv nimmt Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr.

(8) Das Staatsministerium des Innern kann dem Sächsischen Staatsarchiv weitere Aufgaben übertragen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen oder der wissenschaftlichen Forschung stehen.