Gesetze

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§ 19 SächsArchivG
Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Landesrecht Sachsen

Vierter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchivG
Gliederungs-Nr.: 290-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 SächsArchivG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das staatliche Archivwesen der DDR vom 11. März 1976 (GBl. I Nr. 10 S. 165) außer Kraft.