§ 14 SächsArchivG
Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Landesrecht Sachsen
Dritter Abschnitt – Archive sonstiger öffentlicher Stellen
§ 14 SächsArchivG – Archive von Hochschulen und Akademien
(1) Die staatlichen Hochschulen und die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig verwahren, erhalten und erschließen ihr Archivgut im Sinne von § 2 zur allgemeinen Nutzung in eigener Zuständigkeit.
(2) § 13 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.