Gesetze

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§ 14 SächsArchivG
Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Abschnitt – Archive sonstiger öffentlicher Stellen

Titel: Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchivG
Gliederungs-Nr.: 290-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 SächsArchivG – Archive von Hochschulen und Akademien

(1) Die staatlichen Hochschulen und die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig verwahren, erhalten und erschließen ihr Archivgut im Sinne von § 2 zur allgemeinen Nutzung in eigener Zuständigkeit.

(2) § 13 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.