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§ 9 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsArchG – Gesellschaften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und der Zusatz nach § 2 Abs. 2 dürfen im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen oder nach § 10 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer Sachsen.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Freistaat Sachsen hat, das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren gemäß Absatz 3 nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. 1.

    1. a)

      die Berufsangehörigen nach § 2 die Mehrheit des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die auf Grund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Gesellschaftszwecks beitragen können; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, oder

    2. b)

      die Berufsangehörigen nach § 2 und Beratende Ingenieure jeweils die Hälfte des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben,

  2. 2.

    1. a)

      im Falle von Nummer 1 Buchst. a die Gesellschaft ausschließlich durch Berufsangehörige nach § 2 vertreten wird, oder

    2. b)

      im Falle von Nummer 1 Buchst. b die Gesellschaft gemeinschaftlich durch Berufsangehörige nach § 2 und Beratende Ingenieure vertreten wird,

  3. 3.

    1. a)

      im Falle von Nummer 1 Buchst. a Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Garten- und Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung ist, oder

    2. b)

      im Falle von Nummer 1 Buchst. b ein wesentlicher Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Architektur, Innenarchitektur, Garten- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung ist,

  4. 4.

    Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,

  5. 5.

    bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,

  6. 6.

    die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist und

  7. 7.

    die für die Berufsangehörigen nach § 2 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen EUR für Personenschäden und 250.000,00 EUR für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter sowie der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Die Architektenkammer Sachsen überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1548) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 entscheidet der Eintragungsausschuss. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine Kopie des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und die Liste der Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter, der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Architektenkammer Sachsen von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaft aufgelöst ist,

  2. 2.

    die Gesellschaft dies schriftlich beantragt hat,

  3. 3.

    die geschützte Berufsbezeichnung in der Firma nicht mehr geführt wird,

  4. 4.

    die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,

  5. 5.

    die Gesellschaft droht zahlungsunfähig zu werden, zahlungsunfähig oder überschuldet ist, oder

  6. 6.

    in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder herzustellen sind; im Falle des Todes eines Gesellschafters beträgt die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(6) Den Bestimmungen dieses Gesetzes steht es nicht entgegen, dass eine Gesellschaft, die nicht in das Verzeichnis nach Absatz 1 eingetragen oder nach § 10 zum Führen der geschützten Berufsbezeichnungen berechtigt ist, im Geschäftsverkehr darauf hinweist, dass ein wesentlicher Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Garten- und Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung ist und dass sie sich bei dieser Tätigkeit Berufsangehöriger nach §§ 2 oder 8 (als Angestellter oder als Gesellschafter) bedient.