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§ 5 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsArchG – Voraussetzungen für die Eintragung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

(1) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung und die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    seine Wohnung oder seine Niederlassung im Freistaat Sachsen hat,

  2. 2.

    1. a)

      soweit er als Architekt eingetragen werden soll, einen erfolgreichen Abschluss eines mindestens acht Semester Regelstudienzeit umfassenden Studiums in seiner Fachrichtung an einer deutschen Universität, Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen deutschen Lehranstalt nachweist, das für alle Fachrichtungen ein technisches Grundstudium einschließen muss, oder

    2. b)

      soweit er als Stadtplaner eingetragen werden soll, in den unter Buchstabe a genannten Lehranstalten den erfolgreichen Abschluss eines eigenständigen, mindestens acht Semester Regelstudienzeit umfassenden Studiums der Stadtplanung, eines Studiums der Architektur oder der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau oder eines anderen gleichwertigen Studiums mit Schwerpunkt im Städtebau nachweist,

  3. 3.

    nach Abschluss seiner Ausbildung eine praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben seiner Fachrichtung von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat und

  4. 4.

    nachweist, dass er nach Abschluss seines Studiums innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens fünf Weiterbildungsveranstaltungen in seiner Fachrichtung besucht hat.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 gelten als erfüllt, wenn der Antragsteller die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt. Das Eintragungsverfahren muss innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden.

(2) Ein Antragsteller, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht erfüllt, ist in die Liste einzutragen, wenn er

  1. 1.

    1. a)

      durch Vorlage eigener Planungsunterlagen und Arbeitsbescheinigungen nachweist, dass er in einer der Architekturfachrichtungen oder der Stadtplanung bei einem Architekten oder Stadtplaner eine mindestens zehnjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat, und

    2. b)

      die erforderlichen beruflichen Kenntnisse nachweist, die einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entsprechen, oder

  2. 2.

    sich durch besonders herausragende Leistungen auf dem Gebiet der Architektur ausgezeichnet hat.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann der Eintragungsausschuss verlangen, dass der Antragsteller die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung vor dem Eintragungsausschuss nachweist.

(3) Ist die Eintragung in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Architektenkammer in einem Lande im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder die berufliche Niederlassung in diesem Lande aufgegeben wurde, ist ein Antragsteller innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 in die Liste seiner Fachrichtung einzutragen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird.