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§ 22 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Rügeverfahren und Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 22 SächsArchG – Maßnahmen im berufsgerichtlichen Verfahren gegen Mitglieder der Architektenkammer Sachsen sowie auswärtige Architekten und Stadtplaner (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Verwarnungsgeld bis 25.000,00 EUR,

  3. 3.

    Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen oder Ausschüssen der Architektenkammer Sachsen,

  4. 4.

    Aberkennung des Wahlrechts oder der Wählbarkeit zu den Organen der Architektenkammer Sachsen bis zur Dauer von vier Jahren,

  5. 5.

    Löschung aus der Architekten- und Stadtplanerliste und

  6. 6.

    Löschung in dem Verzeichnis nach § 8a Abs. 3 und Verbot, im Freistaat Sachsen die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 zu führen.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(3) Auf eine Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 darf nur erkannt werden, wenn die Berufspflichten gröblich und wiederholt verletzt wurden. Wird auf eine Löschung erkannt, bestimmt das Berufsgericht oder Landesberufsgericht zugleich eine Frist, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung gestellt werden darf. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre.

(4) Eintragungen über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in den bei der Architektenkammer Sachsen über den Betroffenen geführten Akten bleiben nach Ablauf von acht Jahren bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen unberücksichtigt; er gilt als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tage, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist. Sie endet nicht, solange gegen den Betroffenen ein Strafverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Verwarnungsgeld lautendes Urteil noch nicht vollstreckt worden ist. Bei Rügen beträgt die Frist drei Jahre; im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Der Verweis gilt mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung als erteilt. Zum gleichen Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 wirksam.

(6) Verwarnungsgelder fließen der Architektenkammer Sachsen zu.