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§ 2 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsArchG – Berufsbezeichnungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

(1) Die Berufsbezeichnungen 'Architekt', 'Innenarchitekt', 'Landschaftsarchitekt' oder 'Stadtplaner' darf nur führen, wer

  1. 1.

    unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer Sachsen geführte Architektenliste in der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste eingetragen ist oder

  2. 2.

    aufgrund einer Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist oder

  3. 3.

    zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 8 berechtigt ist.

(2) Wer nach der Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "Freier" führt, muss seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben und unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen sein. Eigenverantwortlich ist, wer seine berufliche Tätigkeit als Inhaber eines Büros unmittelbar selbstständig oder in einer Personengesellschaft ausübt. Unabhängig ist, wer bei der Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur Personen verwenden, die die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt sind.

(4) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.

(5) Soweit in diesem Gesetz der Begriff "Architekt" verwandt wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung auch für die Innen- sowie die Garten- und Landschaftsarchitekten.