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§ 17 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Architektenkammer Sachsen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsArchG – Aufgaben der Vertreterversammlung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

(1) Die Vertreterversammlung entscheidet über die Angelegenheiten der Architektenkammer Sachsen, sofern sie nicht vom Vorstand oder vom Eintragungsausschuss wahrgenommen werden. Sie beschließt insbesondere über

  1. 1.

    den Erlass und die Änderung der Satzungen,

  2. 2.

    die Wahl, die Entlastung und die Abwahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Mitglieder des Vorstandes, der Ausschussvorsitzenden und -mitglieder,

  3. 3.

    die Bildung von Ausschüssen,

  4. 4.

    den Haushaltsplan und die Haushaltsrechnung,

  5. 5.

    die Wahl der Rechnungsprüfer,

  6. 6.

    den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

  7. 7.

    die Aufnahme von Darlehn sowie die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,

  8. 8.

    die Wahl der Personen, die zu ehrenamtlichen Richtern der Berufsgerichte bestellt werden sollen und

  9. 9.

    die Bildung eines Versorgungswerkes.

(2) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über den Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. In der Ladung zur Sitzung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 9 sowie die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.

(5) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1 sind durch den Präsidenten auszufertigen und in dem von der Hauptsatzung bestimmten Veröffentlichungsorgan bekannt zu machen.

(6) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1, die die Hauptsatzung und deren Änderung betreffen, bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Im Übrigen sind der Aufsichtsbehörde Beschlüsse nach Absatz 1 unverzüglich anzuzeigen. Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen bleiben unberührt.