Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Architektenkammer Sachsen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 15 SächsArchG – Organe der Architektenkammer Sachsen, Ausschüsse (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

(1) Organe der Architektenkammer Sachsen sind

  1. 1.

    die Vertreterversammlung (§ 16),

  2. 2.

    der Vorstand (§ 18) und

  3. 3.

    der Eintragungsausschuss (§ 19).

(2) Den Organen der Architektenkammer Sachsen können nur Kammermitglieder angehören. Dies gilt nicht für den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses sowie dessen Vertreter. Die in die Organe der Architektenkammer Sachsen berufenen Kammermitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Auf Antrag des berufenen Mitglieds entscheidet der Vorstand, ob ein wichtiger Grund der Annahme und Ausübung des Amtes entgegensteht. Die Pflicht zur Amtsausübung dauert über die Amtszeit hinaus bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort. Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer Sachsen befasst sind, können nicht Mitglieder der Organe der Architektenkammer Sachsen sein.

(3) Scheidet ein Mitglied eines Kammerorgans während seiner Amtszeit aus der Architektenkammer Sachsen aus, erlischt gleichzeitig auch sein Amt. Wird ein Mitglied eines Kammerorgans nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 in das jeweils andere Organ gewählt, scheidet es aus seinem ersten Amt aus. Für den Rest seiner Amtszeit wird von der Vertreterversammlung ein Nachfolger gewählt.

(4) Neben den in diesem Gesetz festgelegten Organen und Ausschüssen kann die Architektenkammer Sachsen aus dem Kreis ihrer Mitglieder in der Hauptsatzung die Bildung weiterer Ausschüsse bestimmen, die der Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer Sachsen dienen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sollen der Vertreterversammlung angehören.

(5) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit. Die Tätigkeit des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und seines Stellvertreters ist zu vergüten. Die Höhe der Entschädigung und der Vergütung wird durch die Entschädigungsordnung bestimmt.

(6) Mitglied des Vorstandes, eines Ausschusses oder sonstiger Mitarbeiter der Architektenkammer Sachsen darf nicht sein, wer

  1. 1.

    gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder

  2. 2.

    für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig war und dessen Beschäftigung im öffentlichen Dienst deshalb untragbar erscheint.

Die Architektenkammer Sachsen veranlasst für alle in Satz 1 genannten Personen eine Überprüfung beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, stellt der Vorstand die Beendigung des Kammeramtes ohne die Möglichkeit der Wiederwahl oder erneuten Bestellung fest. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des ihn vertretenden Vizepräsidenten. Bei Mitgliedern des Vorstandes entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandes. Stellt der Vorstand die Beendigung des Kammeramtes bei einem Mitglied eines Ausschusses fest, findet § 20 Abs. 3 Satz 2 entsprechende Anwendung. Die Architektenkammer Sachsen hat die Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse der Überprüfung und die getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.