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§ 4 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Führen der geschützten Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsArchG – Pflichten der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner

(1) Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die bei dieser in die Liste der qualifizierten Brandschutzplaner nach § 66 Absatz 2 Satz 4 der Sächsischen Bauordnung eingetragen sind, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit gewissenhaft auszuüben. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich in Bezug auf ihre Tätigkeit als qualifizierte Brandschutzplanerin oder qualifizierter Brandschutzplaner fortzubilden und im Regelfall jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Architektenkammer Sachsen zu hinterlegen.

(2) Die Pflichten des Absatzes 1 und des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 5 gelten auch für die in ein Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen nach § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der Sächsischen Bauordnung Eingetragenen.

(3) Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere die Zulassung von Ausnahmen, werden in der Fortbildungsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 8) geregelt.