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§ 36 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Besondere Regelungen für ausländische Abschlüsse

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 36 SächsArchG – Anzeigeverfahren, Verzeichniseintragung, Berufspflichten

(1) Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister nach § 35 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Architektenkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen; § 5 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Anzeige kann auch bei der einheitlichen Stelle nach § 5 Absatz 4 Satz 4 vorgenommen werden. Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. 1.

    ein Identitätsnachweis,

  2. 2.

    ein Nachweis über die Berufsqualifikation,

  3. 3.

    gegebenenfalls ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5,

  4. 4.

    in den Fällen des § 35 Absatz 1 eine Bescheinigung, dass sie oder er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und in den Fällen des § 35 Absatz 1 Satz 1 darüber hinaus einen Nachweis in beliebiger Form, dass sie oder er die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat und

  5. 5.

    in den Fällen des § 35 Absatz 3 ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach § 33a Absatz 2, 3 oder Absatz 4.

Die Anzeige nach Satz 1 ist einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen; sofern die Dienstleisterin oder der Dienstleister über einen Europäischen Berufsausweis nach Artikel 4c Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, ist die Anzeige nach 18 Monaten zu erneuern. Die Architektenkammer Sachsen kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der Dienstleisterin oder des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen; § 34 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend.

(2) Dienstleisterinnen und Dienstleister nach Absatz 1 sind von der Architektenkammer Sachsen in einem Verzeichnis zu führen. Das Verzeichnis enthält neben den Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 und Satz 2 Angaben über die Staatsangehörigkeit der Dienstleisterin oder des Dienstleisters, ihre oder seine Berufsqualifikation und den Staat, in dem sie ihre oder er seine Berufsqualifikation erworben hat, die Angabe, ob die Dienstleistungserbringung auf Grundlage von § 35 Absatz 1, 3 oder 4 erfolgt, im Fall des § 35 Absatz 1 die Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates, und den Umfang der Bauvorlagenberechtigung nach § 65 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung. Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für die Dienstleisterin oder den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen. Dienstleisterinnen und Dienstleistern wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis und den Umfang der Bauvorlagenberechtigung nach Satz 2 ausgestellt. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu befristen, in den Fällen des Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 auf 18 Monate. Wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen nach Absatz 1 bescheinigten Situation hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen. Die §§ 7, 8 Absatz 1, 2 und 4 gelten entsprechend.

(3) Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister nach § 35 Absatz 4 hat bei der Architektenkammer Sachsen spätestens mit der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zu stellen. Absatz 2 mit Ausnahme des Satzes 3 sowie § 34 Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6, Absatz 2, 6 Nummer 2 und Absatz 7 gelten entsprechend. Dienstleisterinnen und Dienstleistern nach § 35 Absatz 1 steht es frei, von der Möglichkeit des Satz 1 Gebrauch zu machen; in diesen Fällen findet § 34 Absatz 5 Satz 2 keine Anwendung.

(4) Einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 und eines Antrages nach Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister bereits über eine ihrer oder seiner Fachrichtung entsprechenden Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügt.

(5) Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister, die oder der in ein Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen eingetragen ist, ist hinsichtlich der Einhaltung der Berufspflichten wie ein Mitglied der Architektenkammer Sachsen zu behandeln. § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 und 2, die §§ 29, 30, 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie Absatz 2 bis 8 gelten entsprechend. § 31 Absatz 1 Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass auf Löschung aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 2 Satz 1 erkannt und daneben eine Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1, des Zusatzes nach § 1 Absatz 2 sowie entsprechender Wortverbindungen nach § 1 Absatz 3 ausgesprochen werden kann.